Vormund­benennung

Vormundbenennung

Vormundbenennung

Sterben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern oder ein alleinziehender Elternteil, benötigen minderjährige Kinder einen Vormund. Eltern können einen solchen durch Verfügung von Todes wegen bestimmen. Beim Errichten der Urkunde zur Vormundbenennung können und sollten Sie fachkundige Unterstützung bei Notarinnen und Notare einholen.

Für Eltern ist es meist eine Erleichterung, eine entsprechende Vorsorge für ihre Kinder zu treffen. Als Notarin stehe ich Ihnen bei der Vormundbenennung daher gerne fachlich zur Seite.

Weiterführende Informationen

Verliert ein Kind durch Tod einen Elternteil, ist dies eine Krisensituation, die mit großem persönlichem Schmerz einhergeht. Rechtlich stellt sich dann die Frage des Sorgerechts. Stand das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu, ist nach dem Tod des einen Elternteils der andere Elternteil allein sorgeberechtigt. Stirbt eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater, geht das Sorgerecht auf den jeweils anderen Elternteil über.

Besonders tragisch ist die Situation, falls kein sorgeberechtigter Elternteil vorhanden ist. Dann ergibt sich ein Vakuum. Denn ein automatischer Übergang des Sorgerechts, beispielsweise auf einen Paten oder eine Patin, findet nicht statt. Das Familiengericht muss dann einen Vormund bestellen, damit das Kind einen gesetzlichen Vertreter hat. Die Auswahl trifft das Gericht, wobei es dem Kindeswohl verpflichtet ist. Durch eine Vormundbenennung können eigene Vertrauenspersonen bzw. die Vertrauenspersonen der Kinder vorgeschlagen werden.

Schicksalsschläge treffen die Betroffen meist plötzlich und unerwartet. Der schlimmste Fall kann jederzeit eintreten. Deshalb ist es verantwortungsvoll, auch hierfür vorzusorgen. Damit die Kinder Geborgenheit in einer möglichst vertrauten Umgebung erfahren.