FAQs

Wofür genau ist der Notar/die Notarin eigentlich zuständig?

Notarinnen und Notare sind als neutrale Organe der vorsorgenden Rechtspflege im Wesentlichen für die rechtssichere Gestaltung von Urkunden zuständig. Sie sollen den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten aufklären und klare Formulierungen finden. Sie sind damit zuständig für die rechtlichen Aspekte eines Rechtsgeschäfts. Demgegenüber sind sie nicht zuständig für wirtschaftliche oder steuerliche Fragen.

Was ist der Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung?

Bei einer Beglaubigung wird allein die Echtheit der Unterschrift bestätigt. Hiermit wird der Beweis erbracht, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift geleistet hat. Mehr nicht. Nur wenn das unterschriebene Dokument von dem beglaubigenden Notar bzw. der beglaubigenden Notarin entworfen worden ist, steht diese/r für den Inhalt gerade. Im Übrigen prüft der Notar oder die Notarin nicht, ob das unterschriebene Dokument überhaupt richtig, vollständig und ausreichend ist.

Bei einer Beurkundung hingegen übernimmt der Notar bzw. die Notarin die volle Verantwortung für den Inhalt der Urkunde. Die Urkunde wird den Beteiligten vorgelesen und am Ende von ihnen und dem Notar bzw. der Notarin unterschrieben.

Beurkundungen haben daher einen weit höheren Stellenwert.

Was unterscheidet Notarinnen und Notare von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten?

Notarinnen und Notare sind neutrale Beraterinnen und Berater für alle Seiten. Demgegenüber vertreten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einseitige Interessen. Zudem ist das klassische Betätigungsfeld der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das streitige Verfahren, während Notarinnen und Notare nur zuständig sind, wenn die Beteiligten einen übereinstimmenden Willen haben. Notarinnen und Notare beraten.

Kurz gesagt: Wenn Sie Rat benötigen und etwas gestalten wollen, kommen Sie zu mir. Wenn Sie jemanden suchen, der für Sie gegen irgendwen kämpft, gehen Sie zu einer guten Rechtsanwältin oder einem guten Rechtsanwalt.

Was haben Notarinnen und Notare für eine Ausbildung?

Alle Notarinnen und Notare in Deutschland sind Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt. Das bedeutet, sie haben ein Studium der Rechtswissenschaften und ein Referendariat hinter sich und zwei Staatsexamina sehr erfolgreich absolviert. Da die Zahl der Notarinnen und Notare – anders als beispielsweise die Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – in jedem Bezirk begrenzt ist und das Prinzip der Bestenauslese gesetzlich verankert ist, sind die Anforderungen an die Leistungen in den Examina sehr hoch. Dies gilt in besonderem Maße hier bei uns, im Bereich des hauptberuflichen Notariats.

Was heißt hauptberufliches Notariat?

In Deutschland gibt es im Wesentlichen zwei Formen des Notariats, die auch in Nordrhein-Westfalen vertreten sind. Und zwar gibt es im Rheinland Notarinnen und Notare, die nichts anderes sind – sogenannte Nur-Notare. In Westfalen hingegen gibt es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gleichzeitig Notarinnen und Notare sind. Sie üben das Notaramt im Nebenamt aus. Die anwaltliche Tätigkeit ist meist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Warum gibt es für manche Dinge eine Beurkundungspflicht?

Das Gesetz sieht für viele Rechtsgeschäfte eine Beurkundungspflicht vor, beispielsweise für die Veräußerung einer Immobilie oder die Änderung der Satzung einer GmbH. Die Beurkundungspflicht verfolgt mehrere Zwecke: Zum einen hat sie eine Beweisfunktion. Eine notarielle Urkunde hat einen weit höheren Stellenwert als ein privatschriftliches Dokument. Zum anderen hat sie eine Warn- und Beratungsfunktion. Bei besonders weitreichenden Rechtsgeschäften muss sichergestellt werden, dass die Beteiligten bestens informiert sind über das, was sie tun. Z. B. bei einem Ehevertrag, dessen Wirkungen sich erst in der Zukunft zeigen. Oder bei einem Immobilienkauf, der oft langfristige wirtschaftliche Folgen mit sich bringt.

Wie läuft ein Immobilienkauf ab?

Wenn eine Immobilie verkauft werden soll, finden zunächst Verhandlungen unter den Vertragsparteien statt. Sind diese sich über die wesentlichen Punkte einig, kommen Notarinnen und Notare ins Spiel. Diese entwerfen die passende Urkunde zum Verhandlungsergebnis und sorgen für die rechtssichere Gestaltung. Im Beurkundungstermin lese ich Ihnen nicht nur den Kaufvertrag vor, sondern erläutere Ihnen den Inhalt und übersetze die juristischen Formulierungen in allgemeinverständliche Sprache.

Mit Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde ist der Kauf besiegelt: Es liegt ein rechtswirksamer Vertrag vor. Leider halten sich nicht alle Menschen an abgegebene Versprechen; manche begehen Vertragsbruch. Davor kann Sie niemand schützen. Was ich Ihnen aber garantiere: Sie werden keinen großen Schaden durch einen solchen Vertragsbruch erleiden. Denn ich sorge dafür, dass Sie erst bezahlen, wenn Sie die Immobilie sicher haben – bzw. dass Sie die Immobilie erst verlieren, wenn Sie den Kaufpreis erhalten haben. Dies geschieht durch die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen. Unter anderem wird für die Käufer eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Erst wenn von mir das Signal kommt, fließt das Geld. Das ist der wirtschaftlich wichtigste Zeitpunkt: Denn ab diesem Moment geht wirtschaftlich das Eigentum über. Rechtlich geschieht dies erst mit Umschreibung im Grundbuch. Und die veranlasse ich erst, wenn das Geld nachweislich angekommen ist.

Wie läuft die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ab?

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Regel eine zügige Angelegenheit. Auf Grundlage Ihrer Eckdaten entwerfen wir für Sie die Gründungsurkunde und die weiteren für das Handelsregister erforderlichen Dokumente. Im Anschluss an den Beurkundungstermin erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde. Hiermit können Sie ein Bankkonto für die Gesellschaft eröffnen und das Stammkapital einzahlen. Sobald mir der entsprechende Kontoauszug oder eine Bankbestätigung vorliegt, reiche ich die Unterlagen elektronisch beim Handelsregister ein. In der Regel zahlen Sie bei mir direkt die Gerichtskosten mit, so dass die Eintragung im Handelsregister sehr schnell – in der Regel binnen weniger Tage – erfolgt.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für die individuelle Ausarbeitung einer maßgeschneiderten Satzung zur Verfügung, wenn Sie mit mehreren gründen wollen.

Was ist bei der Firma zu beachten?

Der Name der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) muss firmenrechtlich zulässig sein. Sie haben hier weitgehend Freiheit, auch Phantasienamen sind möglich. Allerdings darf der Name nicht schon anderweitig belegt sein, weil sonst Verwechslungsgefahr besteht. Bei der zuständigen IHK können Sie die Firma vorab abklären. Diese Abstimmung kann ich leider nicht für Sie übernehmen, da Anfragen von Notarinnen und Notaren grundsätzlich nicht beantwortet werden.

Kann der Notar/die Notarin auch zu mir nach Hause kommen?

Grundsätzlich können Urkundsgeschäfte auch außerhalb des Notariats vorgenommen werden, also beispielsweise bei Ihnen zu Hause. Hierbei kommt dem Amtsbereich eine besondere Bedeutung zu: Eine Notarin und ein Notar dürfen jeweils nur im eigenen Amtsbereich tätig werden. Wohnen Sie beispielsweise in Meerbusch, Kaarst oder Neuss, komme ich gerne zu Ihnen. Liegen Sie indes in Düsseldorf im Krankenhaus, ist mir ein Besuch dort grundsätzlich verwehrt. Zuständig sind dann die Kolleginnen und Kollegen aus Düsseldorf.

Wichtig ist hierbei zudem, dass die Unparteilichkeit nicht tangiert sein darf. Aus diesem Grund werden Verträge grundsätzlich im Notariat als neutralem Ort beurkundet, während insbesondere Vollmachten, Testamente und sonstige einseitige Erklärungen auch in den Räumen der Beteiligten beurkundet werden können.

Kann der Notar/die Notarin auch zu mir kommen, wenn ich in einem Krankenhaus bin oder in einem Heim lebe?

Urkundsgeschäfte können auch im Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden. Auch können beispielsweise im Gefängnis Testamente errichtet werden. Schließlich gilt der Urkundsgewährungsanspruch für alle. Hierbei ist wieder zu beachten, dass nur die Notarin bzw. der Notar vor Ort zuständig ist. Maßgeblich ist der Ort des Urkundsgeschäfts, nicht der Wohnort der Beteiligten.