Betreuungs­verfügung

  • Start
  • Betreuungsverfügung
Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Manchmal ist die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin erforderlich. Hierdurch bekommt eine Person, die nicht mehr voll und ganz die eigenen Angelegenheiten besorgen kann, jemanden zur Unterstützung zur Seite gestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht.

Wenn Sie in einem solchen Fall von einer Person oder Institution Ihrer Wahl betreut werden wollen, sollten Sie eine Betreuungsverfügung errichten. Hierbei helfe ich Ihnen gerne als Ihre Notarin.

Weiterführende Informationen

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, bestellt das Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer oder eine Betreuerin. So sieht es § 1896 Abs. 1 BGB vor.

Wie weit die Aufgaben des Betreuers bzw. der Betreuerin reichen, entscheidet das Gericht. Hierbei darf eine Betreuung nur insoweit angeordnet werden, als sie erforderlich ist. Wer zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt wird, entscheidet ebenfalls grundsätzlich das Gericht. Es ist nicht so, dass automatisch nahen Angehörigen wie Ehegatten oder Kindern diese Aufgabe zufällt.

Möchte man sicherstellen, dass eine ausgewählte Person oder Institution zum Betreuer bestellt wird, lässt sich eine Betreuungsverfügung errichten. Das Gericht ist dann an diesen Vorschlag gebunden. Ein Betreuer oder eine Betreuerin unterliegt der Kontrolle des Gerichts, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Angehörigen oder einen Fremden, um eine berufsmäßig oder eine ehrenamtlich tätige Person handelt. Will man der Person, die zur Vertretung ausgewählt wurde, ein weitestgehend freies Handeln ohne Kontrolle durch Dritte ermöglichen, kann man dies mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht erreichen.

Häufig kann die Anordnung einer Betreuung durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht  gänzlich vermieden werden.